Für die FPÖ ist das eher noch Werbung. Leider.
Wenn, dann schadet das der ÖVP durch ihre Nichtdistanzierung.
SORA ORF 17:00
ÖVP 50,0 ( -0,8)
SPÖ 23,7 ( +2,2)
FPÖ 14,9 ( +6,7)
Grü 6,4 ( -1,7)
NEO 4,9 ( 0,0)
And 0,1 (-11,3)
bin überall voll daneben 0(
glücklicherweise liege ich bei der fpö voll daneben (hätte rund 4% von der övp bei der fpö gesehen)
der rest wie erwartet ;-)
Der Landbauer hat wohl doch ein paar Wähler angewidert.
Immer noch zu viel.
frage:
das hier dargestellte ergebnis ist "endgültig" - oder fehlen da wiederum die wahlkarten? bzgl. österreich bin ich mir stets unsicher und hake lieber einmal mehr nach.
Ja, da kommt nichts mehr dazu. Wahlkarten hat man nur per Briefwahl oder persönlich in der eigenen Gemeinde abgeben können. Das heißt, die Briefwahlstimmen konnten gleich mitgezählt werden. "Vorläufig" heißt das Ergebnis nur deshalb, weil theoretisch noch irgendjemend dagegen berufen könnte. Man erinnere sich an die Bundespräsidentenwahl.
Eine offiziellere Quelle für das Ergebnis wäre: http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Index.html
danke vielmals!
NEIN, das Ergebnis ist NOCH nicht endgültig !
Auf der ORF- Seite steht, daß die in " fremden Wahlkreisen abgegebenen Briefwahlstimmen " noch ausgezählt werden müssen.
http://orf.at/stories/2424319/2424322/
Deshalb könnten die Neos noch ihren dritten Sitz verlieren.
Das Endergebnis soll erst am Donnerstag verkündet werden, diese Briefwähler erst am Dienstag gezählt werden.
Ja, da kommt nichts mehr dazu. Wahlkarten hat man nur per Briefwahl oder persönlich in der eigenen Gemeinde abgeben können.
Wo hast Du das her!? Es ist definitiv falsch.
"Vorläufig" heißt das Ergebnis nur deshalb, weil theoretisch noch irgendjemend dagegen berufen könnte. Man erinnere sich an die Bundespräsidentenwahl.
Nein! Beim VfGH angefochten kann erst das endgültige Ergebnis werden.
Hier die rechtlichen Grundlagen (NÖ Landtagswahlordnung):
§ 67 Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 64 Abs. 1 zweiter Satz angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, soferne es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
§ 87 Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
(2) Die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 2. Satz) sind vor der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
§ 92 Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der in anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde
(2) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlkreisen zu ordnen und die getroffenen Feststellungen in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind, nach Wahlkreisen geordnet, der Landeswahlbehörde bis spätestens 8.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag in versiegelten Umschlägen durch Boten zu übermitteln.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bis spätestens 12.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag die auf die jeweiligen Kreiswahlbehörden entfallenden Umschläge (Abs. 2 letzter Satz) zur Abholung durch die Kreiswahlbehörden bereitzuhalten.
(4) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann unter Einbeziehung der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden im Wege der Landeswahlbehörde übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen eine zweite Ermittlung vorzunehmen. Diese Auswertung hat spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu erfolgen. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen. Danach ist festzustellen [...]
(5) Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind.
Der Markt kann also noch nicht abgerechnet werden. Da fehlen noch die ganzen Wahlkarten. Gezählt wurden nur die per Post abgegebenen Briefwahlstimmen.
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