Digital Services Act (DSA): Meinungsfreiheit – ein Auslaufmodell

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  • Digital Services Act (DSA): Meinungsfreiheit – ein Auslaufmodell

    Wahlfieber Team, 25.01.2024 00:48
    #1

    Mitte Februar tritt es in vollem Umfang in Kraft, das Gesetz über digitale Dienste (GdD), oft auch Digital Services Act (DSA) genannt.

    Hinter dem wohlklingenden Namen verbirgt sich eine von allen EU-Gremien verabschiedete EU-Verordnung, die im Grunde all jene Menschen betrifft, die das Internet nicht nur zum Lesen nutzen, sondern auch zum Posten, zum Kundtun der eigenen Meinung oder zum Verbreiten von Informationen.

    Befürworter sehen im neuen Gesetz die Möglichkeit, den Schutz der Verbraucher und ihrer Grundrechte im Internet entscheiden zu verbessern, indem ein klarer  Transparenz- und Rechenschaftsrahmen für Online-Plattformen eingeführt wird; Kritiker sprechen von einem entscheidenden Schritt in Richtung „illiberale Demokratie“.

    Die dänische Verbraucherschützerin Christel Schaldemose hat im Frühjahr 2022 über 100 Änderungsanträge ins Europäische Parlament eingebracht. Über 250 Seiten zählt allein das zusammenfassende Parlamentsprotokoll, in dem fast ausschließlich nur aufgeführt ist, welcher EU-Abgeordneter bei den einzelnen Änderungsanträgen wie abgestimmt hat – ob er/sie mit Ja oder Nein votiert oder sich enthalten hat.

    Die Bürgerrechtsbewegung European Digital Rights befürchtet durch das Gesetzesvorhaben eine Gefahr sowohl für die Meinungsfreiheit als auch die Rechtsstaatlichkeit, die Plattform Netzpolitik.org sieht in ihm gar eine „Lizenz zum Abklemmen sozialer Netze“.

    In der Kritik steht dabei weniger der Zwang, rechtswidrige Inhalte zu löschen, vielmehr schwammige Formulierungen zu Texten, die womöglich Informationen enthalten, die andersweitig „schädlich“ sein könnten.

    Der Richter Manfred Kölsch hat die Tage in der Berliner Zeitung vor einer „Überwachungsbürokratie“ und einem Ende der Meinungsfreiheit gewarnt. Nutzer von sozialen Medien werden dazu getrieben, ihre Beiträge so zu verfassen, dass sie „in den aktuellen politischen Meinungskorridor“ passen. Alles andere könne als „schädlich“ interpretiert werden.

    Kölsch schreibt im Weiteren: „Das Gesetz ist ein Trojanisches Pferd: Es trägt eine Fassade zur Schau, die demokratischen Grundsätze zu achten. So verkündet die Europäische Kommission, mit dem DSA sollen „strenge Regeln zur Wahrung europäischer Werte“ festgeschrieben werden. Direkt bestimmt Artikel 1 des DSA: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung“. Hinter dieser rechtsstaatlichen Fassade geschieht jedoch das genaue Gegenteil: Es ereignet sich ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung, der weitgehend unbemerkt bleibt – wahrscheinlich aufgrund der hohen Komplexität der Materie. Hinzu kommt, dass dieser Angriff mit dem DSA „schleichend“ geschieht.“ </a>Zusammenfassend hält der ehemalige Richter fest: Die „neue EU-Regel bedroht die Grundrechte: Meinungen, die der Regierung unangenehm sind, können „rechtswidrig“ sein – mit unabsehbaren Folgen für Kritiker.“</a>

    Diese unbequeme Wahrheit wird gerne verschwiegen. Nicht nur seitens der EU, auch von der deutschen Politik. Es wundert nicht wirklich, denn wie bereits Markt Twain erkannte:

    Wahrheit ist etwas so Kostbares, dass Politiker gar nicht anders können, als da mit sparsam umzugehen.

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    Kurz nach Verfassen dieses Beitrags verschwand der Kommentar von Manfred Kölsch auf den Seiten der Berliner Zeitung hinter einer Pay Wall.

    Wir haben den Autor kontaktiert und gebeten, uns eine Analyse zum Digital Services Act zur Verfügung zu stellen.

    Vielen Dank an Manfred Kölsch, dass dies reibungslos geklappt hat.

  • Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - ein Auslaufmodell?

    Dr. Manfred Kölsch, 25.01.2024 01:25, Reply to #1
    #2

    Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit  -  ein Auslaufmodell?

    von Dr. Manfred Kölsch

    Der Digital Services Act (DSA) tritt am 17.2.2024 in vollem Umfang als EU-Verordnung 2022/2065 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2065 in Deutschland in Kraft. An der öffentlichen Wahrnehmung vorbei soll vorher noch durch den Bundestag das den DSA konkretisierende Digitale Dienste Gesetz (DDG) beschlossen werden. Diese Gesetzgebung über digitale Dienste ist ein trojanisches Pferd: Es trägt eine Fassade zur Schau, die demokratischen Grundsätze zu achten. So verkündet die EU-Kommission, mit dem DSA sollen „strenge Regeln zur Wahrung europäischer Werte“ festgeschrieben werden.

    https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:12e835e2-81af-11eb-9ac9-01aa7 5ed71a1.0016.02/DOC_1&amp;format=PDF, S.1)

    Direkt bestimmt Art. 1 DSA: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung“. Hinter dieser rechtsstaatlichen Fassade geschieht jedoch das genaue Gegenteil: Es ereignet sich ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung, der weitgehend unbemerkt bleibt - wahrscheinlich aufgrund der hohen Komplexität der Materie. Hinzu kommt, dass dieser Angriff mit dem DSA schleichend geschieht. Wegen der Komplexität der Materie, der wie ein Ablenkungsmanöver wirkenden allgemeinen Informationsflut bleibt der Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung unbemerkt, zumal dies mit dem DSA „schleichend“ geschieht.

    Der DSA eröffnet die Möglichkeit, auch nicht rechtswidrige Eintragungen auf sehr großen Onilineplattformen und Suchmaschinen für löschungspflichtig zu erklären. In den zur Auslegung des DSA heranzuziehenden Erwägungsgründen der EU-Verordnung wird säuberlich zwischen der Verbreitung rechtswidriger und „anderweitig schädlicher Informationen“  unterschieden (Erwägungsgrund Nr. 5). Den Plattformbetreibern wird aufgegeben „besonders darauf (zu) achten, wie ihre Dienste zur Verbreitung  oder Verstärkung von nur irreführendem oder täuschendem Inhalt einschließlich Desinformationen genutzt werden könnten“ (Erwägungsgrund Nr. 84). Auch Art. 34 DSA unterscheidet genau zwischen rechtswidrigen und Informationen mit nur „nachteiligen Auswirkungen“.

    Der Begriff „Desinformation“ ist aber im DSA nicht definiert. Die EU-Kommission hat jedoch schon 2018 klargestellt, dass Desinformationen u.a. solche sind, die „öffentlichen Schaden“ anrichten können. Dabei bestimmt sie, unter öffentlichem Schaden seien zu verstehen „Bedrohungen für die demokratischen politischen Prozesse und die politische Entscheidungsfindung sowie für öffentliche Güter wie den Schutz der Gesundheit …der Umwelt und der Sicherheit.“ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0236, S. 4

    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass falsche, irreführende oder gar unbequeme Eintragungen nicht rechtswidrig sein müssen. Dennoch können sie auf der Grundlage des DSA jederzeit als rechtswidrig erklärt werden. Das Maß, an dem die Beurteilung als Desinformation ausgerichtet ist, wird von der EU-Kommission gesetzt – das aber heißt, das politisch unliebsame Meinungen, ja wissenschaftlich argumentierte Positionen gelöscht werden können. Und nicht nur das: Bei einer Einstufung als rechtswidrig drohen soziale Konsequenzen. Denn der Bürger unterwirft sich selbst der inneren Vorzensur. Er wird dazu gedrängt, seine Inhalte an dem auszurichten, was in den aktuellen politischen Meinungskorridor passt. Er wird das Risiko immanenter sozialer Nachteile nicht eingehen. Das Lebenselement freiheitlicher Grundordnung – die ständige geistige und demokratische Auseinandersetzung auch mit gegenteiligen Meinungen – wird deshalb verkümmern. Betreutes Denken wird eingepflanzt.

    Hinzu kommt die praktisch ausgeübte Zensur: Die großen Plattformen haben Eintragungen auf darin enthaltene „systemische Risiken“ zu analysieren, diese entsprechend zu bewerten und dann „Risikominderungsmaßnahmen“ zu ergreifen. Systemische Risiken liegen dann vor, wenn „voraussichtlich (oder absehbar) nachteilige Auswirkungen“ auf „die gesellschaftliche Debatte“, die „öffentliche Sicherheit“ oder die „öffentliche Gesundheit“ zu erwarten sind. Diese Eintragungen sind zu löschen bzw. zu sperren.

    Diesen Begriffen fehlt jedoch, auch unter Berücksichtigung eines dem Gesetzgeber zuzubilligenden Ermessensspielraums, die vom rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot geforderte inhaltliche Begrenzung. Eine gesetzliche Ermächtigung an die Exekutive muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Nur dadurch wird das Handeln der Ermächtigten messbar und in erträglichem Ausmaß für den Bürger voraussehbar und berechenbar. Die Herrschaft des Verdachts wird jetzt nach dem Ausklingen der Coronazeit auf alle möglichen Felder des öffentlichen Lebens ausgedehnt.

    Den betroffenen Plattformen steht wegen der im DSA verwendeten Generalklauseln jederzeit ein Grund zur Löschung zur Verfügung, dem Koordinator eine Möglichkeit, Sanktionen anzuordnen und die Hinweisgeber haben unbeschränkte Möglichkeiten, Anzeigen zur Löschung vorzubringen.

    Unberechtigten Löschungen wird zusätzlich Vorschub geleistet durch den angesichts der Informationsflut unvermeidlichen Einsatz automatischer Inhaltserkennungstechnologien. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass diese, bei einigen Plattformen schon zu 90 % angewandten Techniken, nicht in der Lage sind, die Wahrscheinlichkeit zukünftigen Verhaltens vorauszusagen. https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=280426&amp;p ageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid =32526

    Auch der Generalanwalt beim EuGH hat dargelegt, weshalb die zur Verfügung stehenden Techniken nicht in der Lage sind, die vom DSA geforderten wertenden Entscheidungen vorzunehmen, ob z.B. ein Eintrag absehbar nachteilige, eine Löschung rechtfertigende Auswirkung auf die „öffentliche Debatte“ oder die „öffentliche Gesundheit“ haben wird.

    Sog. Overblocking werden die Plattformen wegen der für Zuwiderhandlungen angedrohten Geldbußen und Zwangsgelder von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Jahr schon alleine aus wirtschaftlichen Erwägungen praktizieren.

    Im Ergebnis wird sich der Nutzer der Plattformen stets als möglicher Störer der öffentlichen Debatte und Wahlprozesse oder als Gefährder der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Gesundheit sehen. Diese Unschärfemethode wird bei ihm die Befürchtung aufleben lassen, ins Visier der Kontrolleure zu geraten. Die die Demokratie tragenden öffentlichen Debatten werden zu Scheindebatten im vorgegebenen Meinungskanal degenerieren.

    Die Überwachungsverpflichtungen aller Akteure sind präventiv angelegt. Es geht immer um „voraussichtlich kritische“, „voraussehbar nachteilige“ oder „absehbar nachteilige Auswirkungen“ auf die „gesellschaftliche Debatte“ die „öffentliche Sicherheit“ oder die „öffentliche Gesundheit“. Der Generalanwalt beim EuGH hat dazu das rechtlich Notwendige gesagt: Hier handele es sich um „besonders gravierende Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung“ (…) weil sie durch die Einschränkung bestimmter Informationen schon vor deren Verbreitung jede öffentliche Debatte über den Inhalt verhindern und damit die Meinungsfreiheit ihrer eigentlichen Funktion als Motor des Pluralismus berauben.“ https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=244201&amp;p ageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1 Rz. 102 f. Der Generalanwalt weist zutreffend darauf hin, dass vorbeugende Informationskontrollen im Ergebnis das Recht  auf die prinzipiell unbeschränkte Meinungs- und Informationsfreiheit aufheben. Dieses Recht wird jetzt mit dem DSA obrigkeitlich zugemessen.

    Um, wie es der DSA vorgibt, aus den milliardenfachen, ununterbrochenen Kommunikationsvorgängen deren zukünftiges Risikopotential, z.B. für die „gesellschaftliche Debatte“, in den 27 EU-Staaten bewerten zu können, ist zumindest ein ungeheures Maß an Koordination erforderlich. Es wird deshalb ein europaweites Netzwerk der Kommunikationsüberwachungsbürokratie installiert. Zur wirksamen Überwachung und Durchsetzung bedarf es eines „nahtlosen Informationsaustauschs in Echtzeit“ (Art. 85 DSA). zwischen den Akteuren des Netzwerks. An der Spitze steht bestimmend die Kommission, die sämtliche von ihr als wesentlich angesehenen Entscheidungen an sich ziehen kann. Die übrigen Beteiligten sind das „Gremium“ (Art. 63 ff. DSA), der nationale „Koordinator für digitale Dienste“ (Art. 49 ff. DSA) und die von letzterem zertifizierten zivilgesellschaftlichen „Hinweisgeber“ (Art. 22 ff. DSA).

    Diese Überwachungsbürokratie widerspricht dem grundgesetzlich verankerten Föderalismus. Bisher war die Medienaufsicht Ländersache.

    Die Hinweisgeber sind nach dem DSA als „vertrauenswürdig“ anzusehen. wenn sie sich in der Vergangenheit bereits bei der Erkennung beanstandenswürdiger Inhalte bewährt haben (Art. 22 DSA). Im Klartext heißt dies: Die bekannten Denunzianten unter dem Regime des bisher geltenden Netzwerkdurchsetzungsgesetz werden dankbar erkennen, dass ihre Stellung Monopolcharakter gewonnen hat.

    Ein aufmerksamer Blick hinter die Fassade der Rechtsstaatlichkeit offenbart, dass durch den DSA wissentlich das von Art. 11 EU-Grundrechtecharta, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 5 GG garantierte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit ausgehöhlt wird.

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    Dr. Manfred Kölsch war bis zu seiner Pensionierung Vorsitzender Richter am Landgericht Trier.
    Er arbeitet derweil als Rechtsanwalt und ist Mitglied der Vereinigung kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiStA)

    Auf der Seite von KRiStA ist ebenfalls eine ausführliche Analyse von Dr. Manfred Kölsch zum Digital Services Act abrufbar (der vorliegende Beitrag ist lediglich eine Zusammenfassung):

    https://netzwerkkrista.de/2024/01/16/meinungsfreiheit-ein-auslaufmodell/

  • RE: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - ein Auslaufmodell?

    Hauke Haien, 25.01.2024 22:59, Reply to #2
    #3

    Prima, dass dieses Thema endlich auch auf Wahlfieber ein Forum findet. Aber es bliebt hoffentlich nicht beim DSA,

    Die EU plant mit der "Chatkontrolle" längst den nächsten Angriff auf unsere Grundrechte. Wieder ist Zensursula von der Leyen federnführend dabei.

  • RE: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - ein Auslaufmodell?

    last-exit, 26.01.2024 00:16, Reply to #3
    #4

    Ich habe vor Jahren auf Wahlfieber ein Zitat von Franz Josef Degenhardt aufgegriffen (und mir gemerkt):

    "Die Lusft riecht süß und säuerlich, ich glaube, ich erbreche mich!"

    Es passt hier wie die berühmte Faust aufs Auge.

    Es sind immer wieder die Selben, die an einem Tag zu Demonstrationen gegen Rechts aufrufen, um unsere Demokratie zu verteidigen, und am nächsten Tag die sxhützenswerte Demokratrie durch neue Gesetze aushöhlen.

    PS: Eine gute Idee, das Forum durch fundierte Beiträge von Außen zu bereichern. Dem Niveau wird es nicht schaden, im Gegenteil. Weiter so!

  • Frage eines juristischen Laien

    ronnieos, 26.01.2024 00:46, Reply to #2
    #5

    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass falsche, irreführende oder gar unbequeme Eintragungen nicht rechtswidrig sein müssen. Dennoch können sie auf der Grundlage des DSA jederzeit als rechtswidrig erklärt werden. Das Maß, an dem die Beurteilung als Desinformation ausgerichtet ist, wird von der EU-Kommission gesetzt – das aber heißt, das politisch unliebsame Meinungen, ja wissenschaftlich argumentierte Positionen gelöscht werden können. Und nicht nur das: Bei einer Einstufung als rechtswidrig drohen soziale Konsequenzen. Denn der Bürger unterwirft sich selbst der inneren Vorzensur. Er wird dazu gedrängt, seine Inhalte an dem auszurichten, was in den aktuellen politischen Meinungskorridor passt. Er wird das Risiko immanenter sozialer Nachteile nicht eingehen. Das Lebenselement freiheitlicher Grundordnung – die ständige geistige und demokratische Auseinandersetzung auch mit gegenteiligen Meinungen – wird deshalb verkümmern. Betreutes Denken wird eingepflanzt.

    Wie wird die Auslegung vor Gericht sein.

    Es wird zu ersten Löschungen kommen, erste Klagen bei unteren Instanzen. Landet das nicht irgendwann beim BVerfG.

    Wird dann nicht geprüft werden, inwieweit das mit dem GG vereinbar ist.

    Eine naive Frage.

    In https://netzwerkkrista.de/2024/01/16/meinungsfreiheit-ein-auslaufmodell/

    steht zB

    Der Begriff „Desinformation“ ist nirgends im DSA definiert. Es sind damit sicherlich die in Erwägungsgrund Nr. 5 genannten „anderweitig schädlichen Informationen“ gemeint. Desinformationen tragen zu den in Art. 34 Abs. 1 DSA genannten „nachteiligen Auswirkungen“ bei. Desinformationen können subjektiv in Täuschungsabsicht verbreitet werden oder nach objektiven Kriterien unwahr sein. Gegen Gesetzesvorschriften müssen sie dennoch nicht verstoßen.

    Wieder die naive Frage: Wird nach Klage das BVerfG den Gesetzgeber nicht auffordern, hier nachzujustieren.

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