Landtagswahl Thüringen 2024

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  • Sittenverfall ....

    Kritischer Analyst (!), 27.09.2024 23:41, Antwort auf #89
    #91

    Es gibt doch die vorläufigen Schriftführer. Und es braucht irgendeine Instanz, die solche Rechtsfragen klärt, und deren Urteil dann auch allgemein akzeptiert wird. Das nennt sich Rechtsstaat.

    Sepp unbestritten, die Richterchen haben entschieden und das muss man akzeptieren. Aber jedem ist klar, dass es sich um ein politisches Urteil handelt. Letzendlich geht es aber um eine Lappalie. Und der Popanz der um diese Lappalie seitens der CDU aufgeführt wurde ist unwürdig und letzklassig. Und das wird auch Folgen haben.

    Denn was ist denn nun eigentlich passiert: Der Alterspräsident hatte nun offenbar eine falsche Rechtsauffassung. Da es unterscheidliche Rechtsauffassungen gab wurde diese dem Verfassungsgericht übergeben und das hat innerhalb zwei Tage geurteilt. Scahden ist eigentlich keiner entstanden, der einzige Schaden entstand durch das ungebührliche Verhalten von CDU und BSW während der Sitzung und des unerträglichen Verhaltens der Landtagsverwaltung. Die AfD und Treutler waren zu jeder Zeit ruhig und sachlich. Ich frage mich ernsthaft, Sepp, ob du die Sitzung überhaupt verfolgt hast oder mittlerweile auch nur Mainstream Medien abliest.

    Und jetzt noch mal zum Sittenverfall. Den sehe ich hier nämlich in grober Weise bei ronnieos. Es ist echt müßig hier mit ihm zu diskutieren, er dreht und wendet es sich wie er will. Jeder wird sich wohl noch an unseren Disput erinneren, der aufgrund des Anschlages Ramelows auf die Verfassung und das Wahlrecht entstand. Das Verfassungsgericht kippte das damals. Da ist weit größerer Schaden für die Demokratie entstanden als durch die Lappalie jetzt. Ich empörte mich damals darüber, dass ronnieos dies mit Schulterzucken abtat und sagte sinngemäß: "Ja mei, ist doch völlig normal, das Verfassungsgericht ist doch dazu da das zu überprüfen und es ist ja jetzt alles in Ordnung".

    Jetzt bei dieser Lappalie ist es plötzlich ganz anders und die pöse rechtsextreme AFD muss deswegen sofort verboten werden wegen ihrer antiparlamentarischen Haltung. Und was war mit Ramelow damals? Nein, dem attestiert ronnies heute:

    Sittenverfall PUR - dagegen ist Ramelow ein absolut vorbildlicher Demokrat.

    Merke also: AFD macht mini Fehler (Verfassungsgericht entscheidet gegen sie) --> antidemokratisch, sofort verbieten. Ramelow macht schweren Fehler (Verfassungsgericht entscheidet gegen ihn) --> take it easy, lupenreiner Demokrat. Merkst du eigentlich selbst bei dir noch etwas? Es ist so unfassbar lächerlich was hier abgezogen wird und ich bin schwer enttäuscht von Sepp, dass er das nicht erkennt.

  • Vollkommen richtig

    Kritischer Analyst (!), 28.09.2024 00:07, Antwort auf #90
    #92
    wenn ich so en passant auf einen dicken Denkfehler aufmerksam machen darf:

    Geschäftsordnungen werden nicht "rückgängig genacht" - sie werden, so sie einmal bestehen wie beim Landtag in Thüringen,

    • geändert bzw ergänzt
    • das heißt insbesondere es geht jeweils nur um Klarstellungen, Umformulierungen besetehender Artikel und in seltenen Fällen um Hinzufügungen

    Es ist eben eine GO - und kein Gesetz oder gar Paragraph der Verfassung.

    Desweiteren enthält die GO explizit den §120 "Abweichung von der Geschäftsordnung"
    Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

    Vollkommen richtig, ronnieos. Ich stimme dir voll und ganz zu. Das wäre natürlich sofort möglich gewesen, gemäß §120. Hätte man natürlich sofort beschließen können die Abweichungen. Ah moment, man braucht natürlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit ...

  • Der Alterspräsident hat viel verpatzt !

    ronnieos, 28.09.2024 00:21, Antwort auf #92
    #93

    Vollkommen richtig, ronnieos. Ich stimme dir voll und ganz zu. Das wäre natürlich sofort möglich gewesen, gemäß §120. Hätte man natürlich sofort beschließen können die Abweichungen. Ah moment, man braucht natürlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit ...

    Entscheidend ist doch, das hat der Greis alles gar nicht zugelassen.

    Ah moment, man braucht natürlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit ...

    Der Alterpräsident hat genau das verhindert, nämlich, daß die Beschlußfähigkeit festgestellt wurde. Das hatte Höcke ihm nicht ins Drehbuch geschrieben. Treutler hat also sogar verhindert, was der AfD genützt hätte....

    Fraglich ist übrigens, ob die Formulierung "Präsident" in §121 auch für den Alterspräsidenten gilt.

  • 2/3

    SeppH (!), 28.09.2024 00:25, Antwort auf #93
    #94

    Bei der 2/3-Mehrheit komme ich aber auch nicht hinterher: Der Landtag darf sich laut heutigem Urteil mit einfacher Mehrheit eine neue GO geben bzw. Änderungen vornehmen. Aber nur mit 2/3-Mehrheit darf er von der GO abweichen? Wie passt das zusammen?

  • RE: Sittenverfall ....

    SeppH (!), 28.09.2024 00:33, Antwort auf #91
    #95

    Ich frage mich ernsthaft, Sepp, ob du die Sitzung überhaupt verfolgt hast oder mittlerweile auch nur Mainstream Medien abliest.

    Was für niveaulose Kommentare, nur weil man dir einmal widerspricht. Du bist einfach zu emotional. Gib doch zu, dass es besser gewesen wäre, sich auf den Vizeposten zu konzentrieren. Das war gestern Pistolenballern ohne scharfe Munition. Ein Bluff, der für Treutler vermutlich der Tag seines Lebens war. Das Ergebnis ist, dass die AfD keinen Vize bekommt, weil die Kartellparteien natürlich jetzt der Partei die eiskalte Schulter zeigen. Sauber.

  • RE: 2/3 - oder einfache Mehrheit

    ronnieos, 28.09.2024 00:39, Antwort auf #94
    #96

    Bei der 2/3-Mehrheit komme ich aber auch nicht hinterher: Der Landtag darf sich laut heutigem Urteil mit einfacher Mehrheit eine neue GO geben bzw. Änderungen vornehmen. Aber nur mit 2/3-Mehrheit darf er von der GO abweichen? Wie passt das zusammen?

    klingt sehr unlogisch.

    (I)

    Die 2/3  stehen so in der (derzeitigen) GO - das ist aber unpräzise. Es heißt "Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln.."

    Es müßte genauer heißen "der anwesenden Mitglieder" -

    Das wird dann klarer durch den zweiten Teil  von §120  "mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich".

    Wenn man zum Teil II kommt (Landesverfassung) erkennt man, daß die GO im ersten Halbsatz von §120 über die verfassungsrechtliche Forderung hinausgeht


    (II)

    Zum zweiten Teil. Dazu seht in der Verfassung §57 Absatz 5

    (5) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung

    (kein Vermerk über eine qualifizierte Mehrheit)


    (III) Diskontinuität-

    daß ich kein Jurist bin ist hinlänglich bekannt. In dem Verfassungsblog

    https://verfassungsblog.de/demokratische-diskontinuitat/

    Habe ich zur Diskontinuität der GO folgendes gefunden:

    Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags ist – wie jede Parlamentsgeschäftsordnung – eine autonome Satzung, deren Vorschriften nur die Mitglieder des Landtages binden. Die Vorschriften gelten nur für die Dauer der Wahlperiode des Landtags, der die Geschäftsordnung beschlossen hat (so zum Bundestag BVerfGE 1, 144 [148]). Für die Geschäftsordnung gilt damit der Grundsatz der Diskontinuität, der zugleich die Geschäftsordnungsautonomie des neuen Landtags (vgl. Art. 57 Abs. 5 ThürVerf.) schützt. Der neu gewählte Landtag soll sich seine eigenen Regeln geben können und nicht – sei es auch nur vorübergehend – an die Vorschriften gebunden sein, die der alte Landtag sich gegeben hat. Hinter dieser seit langem herrschenden Interpretation der Geschäftsordnungsautonomie steht das Demokratieprinzip, genauer das „Prinzip der sich immer wieder erneuerten Repräsentation"


    (IV) RECHT und gut

    Es bleibt eine kleine logische und zeitliche Lücke: Wie ist zu verfahren bis sich das Parlament die EIGENE GO gibt-

    (Eine Möglichkeit wäre, daß man auf Antrag in einem Rutsch beschließt, die GO aus der vorigen Legislaturperiode zu übernehmen - gekoppelt mit folgenden Änderungen .... )


  • RE: Sittenverfall ....

    Kritischer Analyst (!), 28.09.2024 00:46, Antwort auf #95
    #97

    Was für niveaulose Kommentare, nur weil man dir einmal widerspricht. Du bist einfach zu emotional. Gib doch zu, dass es besser gewesen wäre, sich auf den Vizeposten zu konzentrieren.

    Siehst du, das ist doch der Beweis das du es nicht getan hast. Hast du immer noch nicht begriffen, dass sich die CDU als Bande rüpelhafter Vollpfosten entpuppt hat? Jeder der die Sitzung gesehen hat, weiß das jetzt, ganz unabhängig vom Urteil. Wie ein gewisser Andreas Bühl rumgebrüllt hat mit Nazi-Jargon wie von  "Machtergreifung" herumgefaselt hat.

    Und nochwas: Nehmen wir mal an die AFD hätte im vorhinein gewusst, dass das Verfassungsgericht so urteilen würde. Dann wäre ihr Verhalten trotzdem strategisch richtig gewesen um die CDU zu entblößen wie es geschehen ist. Denn ronnieos bisherige Diktion lässt das ja auch zu. Es ist völlig legitim bewusst verfassungs- und rechtswidrig zu handeln (siehe Ramelow), dass Verfassungsgericht kann das ja dann korrigieren.

    Das Ergebnis ist, dass die AfD keinen Vize bekommt, weil die Kartellparteien natürlich jetzt der Partei die eiskalte Schulter zeigen. Sauber.

    Perfekt, besser kann es doch gar nicht laufen. Was will die Partei denn bitte mit einem Vize, der dann immer von den Kartellparteien hin und hergeschübst und ständig überstimmt werden würde. So kann man mit dem Finger auf die rüpelhafte CDU zeigen, die sich als unfähig und machtversessen gebärdet.

  • Tag 1 nach der Machtergreifung

    Mirascael, 28.09.2024 01:12, Antwort auf #87
    #98

    Ein trauriger Tag für alle hard-code Blauen!

    Ein guter Tag für Recht und Demokratie !!!

    Mit Verlaub - aber das halte ich für einen ziemlich schwachsinnigen Take.

    Nicht umsonst sehen es auch die relevanten neutralen Medien (sprich: NZZ, Cicero) anders.

    Tatsächlich nützt Voigts vorab gescriptete Schmierenkomödie in erster Linie der AfD, dafür war die alberne Inszenierung viel zu leicht zu durchschauen. Dass Bühl z. B. von 'Machtergreifung' schwadronieren würde (geht's eigentlich nicht noch ne Nummer grösser, warum nicht gleich 'Holocaust' brüllen?), stand schon lange vor der Sitzung fest.

    Die 'demokratischen' Parteien haben sich hier mal wieder bis auf die Knochen blamiert und erneut ins eigene Knie geschossen, obwohl Urteil und Procedere bereits im Vorfeld mit den ihnen hörigen Richtern abgesprochen waren.

    Pro-Tip für Vertreter der Kartellparteien:

    Die AfD stellt man nicht mit hysterischem Gezeter, theatralischer Empörung und peinlicher Polemik, sondern, wenn überhaupt, dann mit kühler, sachlicher Gelassenheit.

    Dazu sind die karrieregeilen Opportunisten und Versager in den Kartellparteien aber nunmal nicht in der Lage, ebensowenig wie zu einer nüchternen, sachorientierten Politik.

    Sie bilden quasi die Antithese des 'Mens sana in corpore sano' - vielen ihrer kranken Körpern sieht man nicht umsonst bereits auf den ersten Blick an, von welch krankem Geist sie beseelt sind (siehe z. B. 'Mettbrötchen' himself).

  • RE: Thüringen, das Urteil, gescriptet vorab

    SeppH (!), 28.09.2024 01:21, Antwort auf #98
    #99

    Bühl war doch gütig. Er hätte auch die Sitzungsleitung mit Zustimmung der Mehrheit irgendwann direkt übernehmen können. Er hätte auch dem dauergrinsenden Höcke irgendwann eine Gesichtspolitur verpassen können.

  • Wahl von Präsidenten und Vize des Landtages

    ronnieos, 28.09.2024 01:39, Antwort auf #96

    Weder die Verfassung noch die GO sieht vor, daß die von den jeweiligen Parteien nominierten Kandidaten gewählt werden müssen.

    Normalerweise gibt es zwischen den einzelnen Fraktionen Gespräche und Absprachen.

    Bevor nun die demokratische Mitte weiter beleidigt wird: Thüringen hatte einen AfD Landtagsvizepräsidenten Prof. Michael Kaufmann (wohl gewählt mit Stimmen der CDU und FDP).


    Die Pflicht sich ein "Verfahren" zu geben wie die Wahl (zB eines AfD Vizepräsidenten des BT) erreicht werden kann, hat der 2. Senat des BverfG abelehnt, zuerst im Eilantrag, dann im Hauptverfahren.

    Insbesondere heißt es in der Begründung

    II. Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts wird jedoch durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums steht insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen.

    Ergo, die VERPFLICHTUNG einen bestimmten Kandidaten zu wählen oder (um das Wort Wahl als Auswahl zu definieren) aus einer vorgeschlagenen Liste, bestehrt also verfassungsrechtlich nicht.

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