> die entscheidene frage ist jedoch: kann ein einmal zugeteiltes mandat,
> dessen rechtmäßigkeit durch ein endgültiges amtliches endergebnis
> bestätigt worden ist, nachträglich wieder entzogen werden?
Das Mandat ist durch das amtliche Endergebnis nicht endgültig zugeteilt. An dieses Ergebnis schließt sich (in Schleswig-Holstein mit einer Frist von 14 Tagen) die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses an. Legt niemand Einspruch ein, ist das Ergebnis endgültig, jeder Inhaber eines Mandats kann sich dessen sicher sein (von gewissen Ausnahmen abgesehen). Wird Einspruch eingelegt, kann sich, solange das Wahlprüfungsverfahren vor dem Landtag bzw. vor dem Landesverfassungsgericht anhängig ist, der Inhaber eines Mandats, welches von einem Einspruch betroffen ist (das können auch alle sein), nicht auf die Zuteilung des Mandats vertrauen.
Das Prinzip, dass bis zur Rechts- oder Bestandskraft einer Entscheidung bzw. eines Verwaltungsaktes nicht auf diese vertraut werden kann, gibt es auch in allen Rechtsgebieten.
> ich kann mich an das aktuellste deiner aufgeführten beispiele erinnern.
> wenn mich meine erinnerung nicht trügt, wurde das mandat im rahmen der
> feststellung des endgültigen amtlichen endergebnisses wieder entzogen,
> welches das vorläufige amtliche endergebnis korrigierte.
> m.e. besitzt das endgültige im gegensatz zum vorläufigen einen (gewissen)
> rechtsstatus, der vermutlich auch einklagbar ist.
Nein, das war eine Änderung des amtlichen Endergebnisses durch ein Wahlprüfungsverfahren, das mit einer Wiederholungswahl in einem Wahlbezirk endete:
http://www.wahlrecht.de/news/2008/18.htm
> will sagen: wir haben es hier mit einem ernsthaften juristischen problem zu
> tun. auf grundlage des endgültigen amtlichen endergebnisses wurden
> fraktionsgelder verteilt, arbeitsverträge bis zum ende der
> legislaturperiode geschlossen, jobs gekündigt usw usf.
> wer käme für den schaden auf? und: mandate werden nicht unter vorbehalt
> verteilt, sondern für eine ganze legislaturperiode.
... vorbehaltlich des Ergebnisses der Wahlprüfung. Mitarbeiter von Abgeordneten sind vertraglich immer an das Mandat gekoppelt.
In Schleswig-Holstein wird bei einer Ergebnisänderung durch die Nachzählung ohnehin niemand unfreiwillig den Landtag verlassen müssen, ein Mitglied der Landesregierung wird auf sein Mandat verzichten.